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Artikel 23 Grundgesetz

Der Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1949 ist ein inzwischen aufgehobener Artikel, der den Geltungsbereich des Grundgesetzes in der neu geschaffenen Bundesrepublik Deutschland regelte. Weiterhin galt er als Beitrittsartikel, der die Übernahme des Grundgesetzes für „andere Teile Deutschlands“ beziehungsweise später hinzugekommene Länder ermöglichte. Die ursprüngliche Fassung vom 23. Mai 1949 lautete:

"Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."

Der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des bundesdeutschen Grundgesetzes nach Artikel 23 war ein möglicher Weg zur staatlichen Einheit Deutschlands. Eine zweite Möglichkeit wurde durch Artikel 146 des Grundgesetzes eröffnet: die Ausarbeitung einer neuen, gemeinsamen Verfassung. Die Entscheidung für den Beitritt und gegen die staatliche Neukonstituierung fiel im Prinzip schon mit den ersten freien Wahlen in der DDR am 18. März 1990. Die Mehrheit der DDR-Bürgerinnen und -Bürger wählte die Parteien, die den Beitritt nach Artikel 23 favorisierten. Entsprechend beschloss die Volkskammer am 23. August 1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990.

Vom 3. Oktober 1990 an gab es im Grundgesetz zunächst keinen Artikel 23 mehr. Durch ein Gesetz vom 21. Dezember 1992, das am 25. Dezember 1992 in Kraft trat wurde der heutige Artikel 23 des Grundgesetzes, der sogenannte Europa-Artikel an seiner Stelle neu eingefügt.

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